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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 8 U 70/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 I | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 708 Ziff. 10 | |
ZPO § 546 II |
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 70/01
verkündet am: 5. November 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 8 Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin 29 O 178/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,- DM nicht
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, da die Klägerin von der Beklagten Beendigung des zwischen dieser und der "Generalagentur" bestehenden Mietverhältnisses auf der Grundlage des der Klägerin eingeräumten Konkurrenzschutzes nicht verlangen kann.
Aus § 2 Ziffer 3 der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten "Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag", die nach § 7 des Mietvertrages Vertragsbestandteil geworden sind, ergibt sich, dass kein Konkurrenzschutz gewährt wird "es sei denn, dies ist gesondert vereinbart."
Dies bedeutet, dass die Einräumung von Konkurrenzschutz die Ausnahme darstellt, so dass eine entsprechende Vereinbarung eng auszulegen ist.
Die in § 8 des Mietvertrages insoweit enthaltene Regelung
"Gemäß § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag (AVG) gewährt der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz, indem er es unterläßt, eine weitere Gewerbeeinheit im Objekt "T" an einen Konkurrenten zur Betreibung eines reinen Versicherungsbüros zu vermieten"
lässt sich bereits vom Wortlaut her nicht anders verstehen, als dass nur die Vermietung an einen solchen Mieter nicht erfolgen sollte, dessen Geschäftsbetrieb sich ausschließlich auf die Vermittlung von Versicherungen erstreckte. Da der Geschäftsbetrieb der Generalagentur aber zusätzlich auf den Abschluss von Bausparverträgen, die Vermittlung von Darlehen und die Anlageberatung gerichtet ist, liegt der "Konkurrenzfall" des § 8 des Mietvertrages gerade nicht vor, so dass ein Anspruch der Klägerin nicht besteht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Nach § 546 II ZPO war der Wert der Beschwer im Urteil festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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